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8.4 Judikatur zur solidarischen Haftung
Solidarhaftung bei gemeinsamem Vorsatz
Ein Verstoß gegen den Schutzzweck einer Norm iSd § 1311 ABGB führt im deliktischen Bereich zur Haftung gemeinschaftlich handelnder Täter, wenn jeder von ihnen eine conditio sine qua non für denselben Schaden gesetzt hat. Die solidarische Haftung ergibt sich aus § 1302 ABGB. Mehrere Täter, die mit dem gemeinsamen Vorsatz handeln, eine Norm zu übertreten, die Schädigungen vorbeugen will, trifft eine solidarische Haftung, ohne dass sich der Vorsatz auf den vollen Schadenserfolg erstrecken müsste. Jedem Mittäter steht der haftungsbefreiende Beweis offen, keine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt zu haben. • [Fußnote: OGH 14.02.2012, 5 Ob 39/11p.]