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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.6.2 Judikatur

Warnpflicht bei Zweifel an Zahlungsfähigkeit

Wenn die kreditgewährende Bank nicht nur auf eine mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung des Hauptschuldners verzichtet oder deren Ergebnisse ignoriert, und hat sie es ernstlich für möglich gehalten, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein wird, sowie, dass dessen Zahlungsunfähigkeit eintritt oder dessen wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht, ist dies als präsentes Wissen der Bank um ein besonderes Risiko für den Interzedenten zu beurteilen, und löst diesem gegenüber jedenfalls dann Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank aus, wenn die Bank wusste, dass der Interzedent keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hatte und sich diesen auch nicht selbst verschaffen konnte. • [Fußnote: OGH 11.08.2015, 4 Ob 254/14b.] 

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