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2.3.1 Heilungskosten
Wahl der Behandlungsmöglichkeit
Der Ersatz zusätzlicher, medizinisch indizierter privater Krankenbehandlung eines Verletzten hängt, auch wenn feststeht, dass die durch den Privatarzt vorgenommene Behandlung in gleicher Weise im Ambulatorium der Gebietskrankenkasse durchgeführt hätte werden können, davon ab, ob dies auch der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht. Konkret handelte es sich um die Ehefrau eines Rechtsanwalts, die einen auf die Verletzungstypologie spezialisierten langjährigen Hausarzt zugezogen hat. Ihr wurde der Ersatzanspruch zugesprochen. • [Fußnote: OGH 24.04.2003, 2 Ob 284/01f.]