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1.9.23 Keine Amtshaftung für Ersatz von Verzugszinsen nach jahrelanger Verfahrensdauer
Zwar dienen die Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien und sind insoweit als Schutzgesetze uU gegen Vermögensnachteile, die den Parteien aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen, anzusehen. Ein Amtshaftungsanspruch für den Ersatz von Verzugszinsen, die ein nach jahrelanger Verfahrensdauer in einem Zivilprozess unterlegener Beklagter seinem Gläubiger ersetzen muss, besteht mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs jedoch nicht, hätte es der Beklagte doch in der Hand gehabt, den Eintritt seines behaupteten Schadens durch rechtzeitige Bezahlung der letztlich im Prozess rechtskräftig zugesprochenen Forderung des Prozessgegners zu verhindern. • [Fußnote: OGH 29.08.2013, 1 Ob 101/13d.]