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3.2.3 Kenntnis vom Schädiger
§ 1489 ABGB bezieht sich zwar auf den Beschädiger, tatsächlich kommt es aber auf die Kenntnis des Ersatzpflichtigen an, dh, desjenigen, dem der Schaden letztlich zugerechnet werden kann. Es müssen auch die für ein allfällig erforderliches Verschulden ausschlaggebenden Umstände bekannt sein. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 15/16 mwN.] Zwar reicht eine fahrlässige Unkenntnis nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, ein bewusstes Hinauszögern über das übliche Maß hinaus lässt die Verjährungsfrist aber zu laufen beginnen. • [Fußnote: OGH ecolex 1990, 276.]