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Dokument-ID: 868067
13.3 Kosten der Ersatzbeschaffung
Wenn ein Nutztier getötet wird, so ist dem Eigentümer der gemeine Wert des Tieres zu ersetzen. In vielen Fällen muss ein neu angeschafftes Tier aber erst „brauchbar“ gemacht werden, wie dies zB bei einem Jagdhund der Fall ist. Dem geschädigten Eigentümer sind daher in solchen Fällen auch die „Brauchbarmachungskosten“ zu ersetzen. • [Fußnote: OGH 10.05.2001, 8 Ob 93/01m.]