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Christian Macho | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Kosten für Überwachungsmaßnahmen

Sofern ein über die Sammlung des Prozessstoffes hinausgehendes Interesse besteht, sind Kosten für Überwachungsmaßnahmen als eigenständige Schadenersatzansprüche, also als Hauptforderung und nicht als Kostenersatzanspruch, geltend zu machen. • [Fußnote: Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, vor § 40 ZPO, Rz 6.]  Demgegenüber sind aufgewendete Detektivkosten zur Ausforschung prozessrelevanter Umstände nach prozessualem Kostenersatzrecht zu beurteilen. • [Fußnote: OLG Wien 18 R 272/83, EFSlg 46.634.] 

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