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1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, kurz „KHVG“, gergelt. Gem § 2 Abs 1 KHVG umfasst diese Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist.