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2.9.3 Lawine
OGH 24.07.2008, 10 ObS 100/08s
Der Kläger ist Mitglied der österreichischen Bergrettung. Zu deren Aufgaben gehört neben der Bergung von Verunglückten auch die Erhebung der Schnee- und Sicherheitslage im alpinen Raum, um die Lawinengefahr abzuschätzen. Diese Analysen werden im Rahmen von Streifendiensten durchgeführt. Die Mitglieder der Ortsstelle, in der der Kläger tätig ist, sind verpflichtet, vor Beginn eines Streifendienstes jede ihrer Touren in das Tourenbuch einzutragen. Der Kläger hat an mehreren Tagen im März 2006 Streifendienste unternommen und diese jeweils in das Tourenbuch eingetragen. Bei einer weiteren Tour am 15.03.2006, die er nicht als Streifendienst in das Tourenbuch eingetragen hatte, löste er ein Schneebrett aus, von dem er mitgerissen wurde. Er erlitt dabei schwere Verletzungen. Hier musste eine Abgrenzung zwischen einem Unfall in der Freizeit und bei der Arbeit getroffen werden. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine private Skitour machte, fällt sie nicht unter den Versicherungsschutz.