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Barbara Pogacar - Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Leistungsfreiheit des Versicherers – Obliegenheiten und Gefahrerhöhung

Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt gem § 7 Abs 1 KHVG höchstens je EUR 11.000,–, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,–. § 7 Abs 2 KHVG bestimmt, dass diese Beschränkung der Leistungsfreiheit entfallen kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen und zwar im Umfang dieses Vermögensvorteils.

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