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Dokument-ID: 834218
10.4.2 Mäßigungsrecht
Primäres Kriterium ist der tatsächliche Schaden
Primäres Kriterium für die Mäßigung einer im Dienstvertrag vereinbarten Konventionalstrafe, die nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, ist der tatsächliche Schaden des Dienstgebers. Wenn die Konventionalstrafe den Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel sanktioniert, kommt es auf den Schaden an, der durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entsteht. Bei Verstoß gegen eine Kundenschutzklausel ist dies der durch das vertragswidrige Abwerben von Kunden dem bisherigen Dienstgeber entgangene Nettogewinn. • [Fußnote: OGH 29.11.2013, 8 ObA 72/13s.]