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Dokument-ID: 1153754
3.5 Miete eines Ersatzobjekts
Allgemeines
Der Geschädigte hat das Recht, während der Dauer der Reparatur oder bis zum Erwerb einer neuen Sache ein geeignetes Ersatzobjekt zu mieten. Der Schädiger muss die dafür notwendigen Kosten ersetzen. • [Fußnote: Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB, § 1323 ABGB Rz 25 mwN.]