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6.9 Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerks, für das § 80 UrhG nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder besonderen Bezeichnung hervorzurufen, denen sich ein anderer befugter Weise bedient, kann gem § 9 Abs 1 UWG von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Benützende ist dem Verletzten gem Abs 2 zum Ersatz des Schadens iSv § 16 Abs 2 UWG verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen. Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen gem § 9 Abs 3 UWG Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattung von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren gleich, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Ergänzend gelten gem Abs 4 der § 150 Abs 1 und Abs 2 lit b (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs 2 (Unternehmerhaftung) des PatG. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen. § 58 MSchutzG ist hinsichtlich der in § 9 Abs 1 und 3 UWG genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.