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Dokument-ID: 629838
5.2.6 Mitverschulden als Radfahrer
Vorrangverletzung 2/3 Mitverschulden
Wenn ein Radfahrer grob verkehrswidrig den Vorrang verletzt, so hat er sich ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen zu lassen, wenn den Kraftfahrzeughalter nur die gewöhnliche Betriebsgefahr trifft. • [Fußnote: ZVR 1972/146.]