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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Mitverschulden bei culpa in contrahendo

Berücksichtigung von Mitverschulden bei culpa in contrahendo

Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Vertragspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner selbst dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrages vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es durchaus möglich ist, dass sich eine potentielle Bestandnehmerin nur dann zum Abschluss eines Bestandvertrages bereit erklärt, wenn das Bestandobjekt genau nach ihren Vorgaben adaptiert wird. In einem derartigen Fall muss aber dem Bestandgeber, der die speziell auf den in Aussicht genommenen Bestandnehmer vorgenommenen Änderungen auf sich nimmt und dafür Aufwendungen tätigt, der Vorbehalt, dass dennoch kein Abschlusswille besteht, eindeutig als Warnung erklärt werden (RS0119785). Mitverschulden ist bei einer Schadenersatzhaftung für culpa in contrahendo zu berücksichtigen. • [Fußnote: OGH 22.03.2005, 10 Ob 10/05a.] 

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