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Dokument-ID: 629818
5.1 Allgemeines
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so kommt gem § 7 Abs 1 EKHG die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung. Das Mitverschulden des Geschädigten erfordert Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, sowie einen adäquaten Kausal- und Mitverschuldenszusammenhang zwischen dem Verhalten des Geschädigten und dem Schadenseintritt. • [Fußnote: Siehe dazu näher die Ausführungen zu § 1304 ABGB in Register 1, Kapitel 7.]