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Barbara Pogacar - David Spahija - Angela Yonkova - Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.2 Mitverschulden

Verletzung bei Autounfall und Missachtung der Gurtanlegepflicht

Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungen nach freier Überzeugung des Gerichts global festzusetzen sein.

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