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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Möglicher künftiger Schadenseintritt

Allgemeines

Wenn die Möglichkeit bleibt, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. • [Fußnote: OGH 22.11.2022, 2 Ob 210/22d.]  Ein Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind. • [Fußnote: OGH 5.7.2006, 7 Ob 149/06x.] 

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