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2.2.2 Motorsport
Besonders breite Anwendung findet das EKHG im Bereich des Motorsports. Nach diesem Gesetz haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges verschuldensunabhängig für Schäden, die dieses bereits beim Betrieb verursacht. Halter eines Kfz ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt. Unter Kraftfahrzeug iSd EKHG ist nach Verweisung auf § 2 Z 1 KFG „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie betrieben wird und nicht an Geleise gebunden ist“ zu verstehen. Unzweifelhaft ist somit, dass Motorräder oder Autos, die auf Straßenrennen eingesetzt werden, unter dem Begriff des Kfz subsumierbar sind.