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Dokument-ID: 1153633
2.4 Naturalrestitution bei Liegenschaften und Gebäuden
Allgemeines
Nach der Judikatur gilt bei Liegenschaften und Gebäuden der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution • [Fußnote: OGH 22.2.2000, 1 Ob 321/99h.] und diese ist auch dann vorzunehmen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühen erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus.