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Dokument-ID: 477234
4.4.2 Notwehr
Voraussetzungen
Ein an sich rechtswidriges Verhalten ist gem § 19 ABGB rechtmäßig, wenn es durch Notwehr gerechtfertigt ist. Gem § 3 StGB liegt Notwehr vor, wenn sich jemand der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Anmerkung: eingefügt durch die Strafgesetznovelle 2017), Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.