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2.6.7 OGH 28.11.2000, 1 Ob 134/00 p
§ 3 OrgHG: Mäßigungsrecht; minderer Grad des Versehens • [Fußnote: ZVR, 2002, 49.]
Das OrgHG regelt die Haftung der Organe von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ um Ersatzleistung angegangen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen (§ 3 Ab 1 OrgHG). Der mindere Grad des Versehens deckt sich mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechts unter Ausschluss der entschuldbaren Fehlleistung (Mader aaO, § 3 OrgHG Rz 3 unter Hinweis auf SZ 45/42). Nach § 3 Abs 2 OrgHG sind bei Ausübung dieses Mäßigungsrechts die Bestimmungen des § 2 Abs 2 DHG sinngemäß anzuwenden. Die Kriterien, die in dieser Bestimmung bloß demonstrativ aufgezählt sind und sinngemäß auch im Anwendungsbereich des OrgHG in Betracht kommen, sind vorrangig das Ausmaß des Verschuldens und der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, deren Berücksichtigung im Entgelt, der Ausbildungsgrad des Organs, die Bedingungen für die Erbringung der Tätigkeit und die „Schadensgeneigtheit“ der Tätigkeit (Mader aaO, § 3 OrgHG Rz 2). Auch auf die Sorgepflichten des ersatzpflichtigen Organs und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist Bedacht zu nehmen (9 ObA 363/89 = ecolex 1990, 434 zu § 2 DHG).