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Dokument-ID: 738528
2.7 Passivlegitimation
Bei den Ansprüchen gem § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist passiv legitimiert, wer einen anderen an der Ehre beleidigt oder am Ruf schädigt. Überlässt jemand einem anderen Tatsachenbehauptungen zur Verbreitung, so hat er für die Verbreitung einzustehen. • [Fußnote: MR 2001, 161.] Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und der Ehre erfolgt deliktisch, sodass nur eine Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB in Betracht kommt, sofern nicht – wie etwa bei Medien wegen der Gefährlichkeit des Betriebs – besondere Haftungsvorschriften greifen.