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Dokument-ID: 1101991
2.7 Pflichten des Versicherers
Gem § 1 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer bei der Schadensversicherung (dies betrifft auch Unwetterschäden) verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Zudem können sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer jedoch weitere Pflichten für den Versicherer ergeben.