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8.4.4 Pflichten selbständiger Versicherungsagenten
Selbständige Versicherungsagenten treffen eigenständige Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Den selbstständigen Versicherungsagenten treffen eigenständige Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden, bei deren Verletzung ihn daher auch die haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Erfüllung treffen. Bei der in § 43 Abs 4 VersVG ausdrücklich erwähnten Bestimmung des § 137g GewO handelt es sich um ein Schutzgesetz für Kundenvermögen, das eine zu den „Wohlverhaltensregeln“ der §§ 11 ff WAG analoge Intention verfolgt. Ausgehend davon ist von einem Versicherungsvermittler auch zu prüfen, ob für die Bedürfnisse des Kunden überhaupt ein Versicherungsprodukt infrage kommt. Ist das der Fall, dann kann die Beratung über eine Rentenversicherung einen Beratungsfehler indizieren, wenn diese weder dem Anlageziel noch dem Anlagehorizont entsprach. • [Fußnote: OGH 29.10.2014, 7 Ob 161/14y.]