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4.5.13 Psychische Erkrankungen
Posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall
Zuspruch von Schmerzengeld in Höhe von EUR 11.550,– für ein gefesseltes und geknebeltes mit Plastiksack über dem Kopf mit Erstickungsgefahr und mit Pistole bedrohtes Raubopfer, was aufgrund des brutalen Vorgehen der drei Täter unmittelbar akute Todesangst hatte, sodass das Opfer seitdem an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der OGH sprach aus, dass bei der Abgeltung psychischer Schäden Schmerzperioden zugrunde gelegt werden können. Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist auszugehen, wenn die psychologische Beeinträchtigung eine Gesundheitsschädigung darstellt, wenn körperliche Symptome, die als Krankheit anzusehen sind, vorliegen. Diese müssen behandlungsfähig zumindest aber ärztlich diagnostizierbar sein. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es auf diese psychophysische Betroffenheit des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche an. Die Bemessungskriterien sind als bewegliches System zu verstehen. Im konkreten Fall kam es zu einem Zuspruch von EUR 11.000,–. • [Fußnote: OGH 14.10.2003, 10 Ob 200/03y.]