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3.1.1 Qualifikation
Nach österreichischem Recht ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ein Bevollmächtigungsverhältnis, das die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Mandanten zum Gegenstand hat. Primär sind die §§ 1002 ff ABGB anwendbar. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsanwalt ohne besonderen Auftrag keinen bestimmten Erfolg schuldet. Der OGH hat ausdrücklich in mehreren Entscheidungen die Anwendung sowohl von Dienstvertrags- als auch von Werkvertragsrecht abgelehnt; Dienstvertragsrecht hat er hauptsächlich mit der Begründung abgelehnt, dass Rechtsanwälte organisatorisch unabhängig von ihren Auftraggebern arbeiten und darüber hinaus zu einem stets wechselnden Personenkreis in einem Auftragsverhältnis stehen. Werkvertragsrecht ist deshalb abzulehnen, weil Rechtsanwälte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit idR keinen Erfolg schulden.