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2.2.1 Radsport
Der Radrennsport zählt zu den gefahrträchtigen Parallelsportarten, bei dem die Gefährdung der teilnehmenden Sportausübenden darauf beruht, dass er gleichzeitig auf beschränktem Raum ausgeübt wird. Die Teilnehmer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet, haben die gebotene Sorgfalt anzuwenden und müssen insbesondere die spezifischen Gefahren unter Kontrolle halten. • [Fußnote: Hayderer in Haunschmidt (Hrsg.), Sport und Recht in Österreich (2005), 91.]