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2.3.6 Rechnungswesen und internes Kontrollsystem
Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 22 Abs 1 GmbHG). Es sind Bücher zu führen, in welchen die unternehmensbezogenen Geschäfte der Gesellschaft und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen sind (§ 190 Abs 1 UGB). Die Bücher sowie weitere in § 212 UGB aufgezählten Geschäftsunterlagen sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren.