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7.3.4 Recht auf Akteneinsicht
Gem § 68 Abs 1 StPO sind Privatbeteiligte zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind. Es gelten die §§ 51, 52 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 3 sowie 53 StPO sinngemäß, dh, die Bestimmungen für die Akteneinsicht des Beschuldigten. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst daher grundsätzlich alle Formen der Akteneinsicht, also der optischen Einsicht, der Anforderung von Kopien, der elektronischen Datenübertragung und auch der mündlichen Auskunft. Abgesehen davon darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.