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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.1 Opferrechte

Gem § 66 Abs 1 StPO haben Opfer unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte das Recht,

  • sich vertreten zu lassen,
  • eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten,
  • auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit,
  • Akteneinsicht zu nehmen,
  • vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden,
  • vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden,
  • auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen,
  • an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten und an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen,
  • während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
  • die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen.

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