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2.8.9 Rechtfertigung
Berechtigtes Interesse
Kein Recht auf Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachen oder bei auf unwahren Tatsachen basierenden Werturteilen
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen daher nicht schrankenlos geäußert werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung im Konflikt des Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem absolut geschützten Gut der Ehre ist die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann. • [Fußnote: OGH 19.03.2013, 4 Ob 181/12i.]