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Dokument-ID: 1203642
6.6.2 Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Ausnahmen
Mit Zustimmung des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses sind gem § 26d Abs 1 UWG der Erwerb, die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig. Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist gem § 26d Abs 2 UWG rechtmäßig, wenn das Geschäftsgeheimnis