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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.1 Allgemeines

Beim rechtmäßigen Alternativverhalten geht es um die Frage, ob ein Täter selbst dann für den vom ihm schuldhaft und rechtswidrig verursachten Schaden haften soll, wenn er denselben Nachteil auch bei rechtmäßigem Handeln, dem so genannten rechtmäßigen Alternativverhalten, herbeigeführt hätte. Eine Haftung ist diesfalls zu verneinen. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (RS0111706 [T9, 10]; OGH 02.10.2014, 2 Ob 82/14v; OGH 26.01.2017, 2 Ob 100/16v). Den Schädiger trifft für das rechtmäßige Alternativverhalten die Behauptungs- und Beweislast (T1).

So wie der Einwand des Mitverschuldens muss auch der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt. Eines Einwands der beklagten Partei bedarf es aber nicht, wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss begründenden Tatsachen vorgebracht hat (RS0126332; OGH 07.10.2010, 2 Ob 41/10h).

Das ins Treffen geführte Alternativverhalten muss nicht nur auf vertretbarer, sondern auch auf rechtlich einwandfreier Rechtsansicht beruhen (RS0022889 [T5]; OGH 16.09.2008, 1 Ob 50/08x).

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