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Dokument-ID: 603390
3 Rechtsanwalt
Gem § 8 Abs 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht von Rechtsanwälten auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Diese Befugnis ist gem Abs 2 ausdrücklich den Rechtsanwälten vorbehalten.