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9.1 Rechtsgrundlage
Ausländer, die entgegen den Bestimmungen des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, haben gem § 29 Abs 1 AuslBG gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest für drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nichts anderes nachweisen. Durch § 29 Abs 1 AuslBG wird sichergestellt, dass dem Ausländer dieselben Ansprüche zukommen, als wenn seine Beschäftigung auf einem gültigen Arbeitsverhältnis beruht hätte.