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11.1.1 Rechtsgrundlage
Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber gem § 28 Abs 1 AngG der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten gem § 28 Abs 2 AngG ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben. Ein bloß geringer Wertverlust rechtfertigt hingegen noch keine Kürzung.