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11.6.1 Rechtslage
Eine Sonderregelung gilt gem § 10 Abs 4 UrlG für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis während einer mutter-/vaterschaftlichen Teilzeitbeschäftigung durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, begründeten vorzeitigen Austritt, unverschuldete Entlassung oder Zeitablauf endet. In diesen Fällen ist nicht das zuletzt bezahlte (Teilzeit-)Entgelt der Berechnung der Ersatzleistung zugrunde zu legen, sondern jenes Entgelt, das der im abzufindenden Urlaubsjahr vom Arbeitnehmer überwiegend geleisteten Arbeitszeit entspricht. War für das letzte Arbeitsjahr überwiegend Teilzeitarbeit zu leisten, wird diese zugrunde gelegt, sonst die Vollzeitarbeit. Eine Aliquotierung ist nicht vorgesehen. Diese Regelung ist nur anzuwenden, wenn sie zu einem günstigeren Ergebnis für den Arbeitnehmer führt.