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Neu Dokument-ID: 1143777

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.10.1 Rechtslage

Nach hL besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine gesetzliche, aus diesem fortwirkende Verschwiegenheitspflicht. • [Fußnote: Löschnigg, Arbeitsrecht, 13. Auflage, 6/067.]  Personenbezogene Daten sind jedenfalls geheim zu halten; dies muss der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen gewährleisten. Ein Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und deren Verwertung können einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen.

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