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10.2 Rechtsprechung Konkurrenzverbot
Umfang des Konkurrenzverbots
Bei einer reinen Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen allein oder die Ausübung von Gesellschaftsrechten, die in tatsächlicher Hinsicht eine nicht völlig unerhebliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung ermöglichen, kann nicht vom Betrieb eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens gesprochen werden. Zweck des Konkurrenzverbots ist nicht die Vermeidung einer Konkurrenzsituation, sondern die Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, sodass nicht auf die bloße Einflussmöglichkeit, sondern darauf abzustellen ist, ob zur kapitalsmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft noch eine Mitwirkung an der Geschäftsführung des Unternehmens kommt. Handelsgeschäfte sind unter anderem der Verkauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, um sie weiterzuveräußern, und die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer zu diesem Zweck angeschafft hat. Anschaffung und Weiterveräußerung müssen miteinander in einem zweckgerichteten Zusammenhang stehen. Der Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist daher nicht als Handelsgeschäft anzusehen. • [Fußnote: OGH 24.1.2001, 9 ObA 217/00b.]