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11.2.2 Rechtsprechung Schadenersatzansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Begrenzung der Kündigungsentschädigung
Die Kündigungsentschädigung ist kein vom hypothetischen Verlauf des weiteren Dienstverhältnisses vollkommen unabhängiger Schadenersatzanspruch. Auch zukünftige Entwicklungen müssen berücksichtigt werden. Bei Tod des Dienstnehmers gebührt somit für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung. Da der Dienstnehmer das erhalten soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Entlassung des Dienstgebers oder seine eigene, durch Umstände aufseiten des Dienstgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche durch den Ablauf der Vertragszeit auch auf vorher tatsächlich eingetretene Endigungsgründe Bedacht zu nehmen, mit denen ein Verlust künftige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist. Auch die gesetzliche Endigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Dienstnehmers ist ein Ablauf der Vertragszeit. Der Dienstnehmer soll nicht besser gestellt werden, als hätte das Dienstverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert. • [Fußnote: OGH 11.1.2001, 8 ObS 299/00d; OGH 17.3.2005, 8 ObS 2/05k; OGH 13-7-2006, 8 ObS 8/06v.]