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Dokument-ID: 834116
5.2.1 Voraussetzungen und Umfang der Bindungswirkung
Tatsachen, die über den Straftatbestand reichen, binden nicht
Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichts sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. • [Fußnote: Ecolex 2000/91.]