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Neu Dokument-ID: 1128549

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.2 Rechtsprechung

Ersatzpflicht nur für begrenzten Zeitraum

Der aus seinem Verschulden entlassene Dienstnehmer ist nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses noch beim Arbeitgeber hätte verbringen müssen. Der Arbeitnehmer hat daher nur jenen Schaden zu ersetzen, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist. • [Fußnote: OGH 10.6.1998, 9 ObA 127/98m.] 

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