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Dokument-ID: 817948
1.5 Rechtsstellung mitversicherter Personen
Gem § 11 Abs 1 KHVG ist die Versicherung hinsichtlich der mitversicherten Personen für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbstständig geltend machen. § 75 Abs 2 VVG ist nicht anzuwenden, dh, sie können die Rechte auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen und ohne im Besitz eines Versicherungsscheins zu sein.