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1.5.3 Rechtswidrigkeitszusammenhang
Die für das allgemeine Schadenersatzrecht geltenden Grundsätze des Rechtswidrigkeitszusammenhanges (Schutzzweck der Norm) sind nach hA auch für Amtshaftungsansprüche heranzuziehen. • [Fußnote: Mader in Schwimann/Kodek, aaO, § 1 AHG Rz 60.] Das bedeutet, dass eine Haftung nach dem AHG nur für jene Schäden in Betracht kommt, die von der übertretenen Norm ihrem Schutzzweck nach hätten verhindert werden sollen. Eine mittelbare Schädigung von Interessen Dritter bleibt daher unberücksichtigt. • [Fußnote: SZ 61/189; 66/77; 67/39; 69/145; EvBl 1996/79; JBl 2000, 320.]