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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.4 Rufschädigung – Tatsachenbehauptung

Konkreter Schaden ist nicht erforderlich

§ 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen tatsächlichen Schaden des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens erlitten hat. Ausreichend ist der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen, somit die bloße „Gefährdung“. • [Fußnote: OGH 26.03.1958, 6 Ob 58/58.]  

Ermittlung von Sinn und Bedeutungsgehalt richtet sich nach Gesamtzusammenhang

Die Ermittlung des Sinnes und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung; hiefür ist auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten abzustellen. Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und wertender Meinungsäußerung ist, ob sich der Bedeutungsgehalt der Äußerung auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass dieser nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Dabei ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen. Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck eines fiktiven Mitteilungsempfängers, der alle Äußerungen kennt, entscheidend. Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind. • [Fußnote: OGH 28.11.2013, 6 Ob 122/13d.] 

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