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Dokument-ID: 1153769
8 Schadenersatz bei Sachentziehung
Allgemeines
Im Fall der Sachentziehung muss die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwands an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfasst der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz der besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein. • [Fußnote: OGH 17.2.2005, 6 Ob 191/04p.]