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6.6 Schadenersatz und Beweislast
Wenn die Ansprüche aus einer deliktischen Haftung abgeleitet werden, so trifft den Geschädigten die Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen. Wird eine Haftung für eine fahrlässige Beeinträchtigung der Privatsphäre geltend gemacht, so hat der Geschädigte nur die sorgfaltswidrige Beeinträchtigung des Rechtsguts zu beweisen. Bei einer vertraglichen Haftung, bei der es sich um eine Erfolgsverbindlichkeit handelt, etwa wenn sich der Schuldner verpflichtet hat, zur Privatsphäre gehörende Umstände nicht zu offenbaren, muss sich der Schuldner gem § 1298 ABGB freibeweisen. • [Fußnote: Reischauer in Rummel ABGB, 3. Auflage, § 1328a ABGB Rz 14.]