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5.2.4 Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
Schadenersatz einschließlich Gewinnentgang (§ 87 Abs 1 UrhG)
Gem § 87 Abs 1 UrhG kommt dem Verletzten ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Schadenersatz zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst. Voraussetzung dafür ist, dass den Verletzer zumindest ein leichtes Verschulden am Eingriff trifft. Dies stellt eine Abweichung zur allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelung des § 1324 ABGB dar, wonach der Anspruch auf Herausgabe des entgangenen Gewinns nur bei grobem Verschulden besteht. Die leichte Fahrlässigkeit ergibt sich zumeist schon aus einem Eingriff in Kenntnis des verletzten Rechts oder der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen. • [Fußnote: Guggenbichler in Kucsko, urheber.recht (2008) [1245].]