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Dokument-ID: 1239897
14 Schadenersatz wegen Verletzung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Der Geltungsbereich der §§ 7b–7q Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stimmt mit dem des § 1 GlBG überein. Gem § 7a BEinstG sind Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen, einschließlich der Heimarbeiter und arbeitnehmerähnlichen Personen sowie für im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich dauerhaft nach Österreich entsandte Arbeitnehmer betroffen. Die Bestimmungen der §§ 7a ff BEinstG sind auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse anwendbar.